39 Abs. 3 aPolG die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörden hätten einholen müssen, bevor sie die Wohnung hätten betreten dürfen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den damalig ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer, wonach aus dem Polizeirapport nicht hervorgehe, dass die Beschuldigten irrigerweise davon ausgegangen seien, es läge Gefahr in Verzug vor, sondern es sich dabei um «blosse Vermutungen der Staatsanwaltschaft» handle.