5. Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass er zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedürfe. Soweit die Beschuldigten auf seinen Gesundheitszustand verwiesen, liege eine reine Schutzbehauptung vor. Sodann habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen, weshalb die Beschuldigten nach Art. 39 Abs. 3 aPolG die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörden hätten einholen müssen, bevor sie die Wohnung hätten betreten dürfen.