Zufolge der Vorstellung der Beschuldigten sei das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers nicht unrechtmässig und damit nicht tatbestandsmässig gewesen und es habe im Hinblick auf das geringfügige Vermögensdelikt, evtl. Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen. Folglich hätten die Beschuldigten nicht vorsätzlich gehandelt und sowohl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) als auch des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) seien eindeutig nicht erfüllt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 StGB sowie Art. 1 Abs. 1 Bst.