Sie seien irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, wobei Gefahr in Verzug herrsche, und die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde könne aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden. Die Tat sei zu Gunsten der Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend zu beurteilen. Zufolge der Vorstellung der Beschuldigten sei das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers nicht unrechtmässig und damit nicht tatbestandsmässig gewesen und es habe im Hinblick auf das geringfügige Vermögensdelikt, evtl. Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen.