Vielmehr seien sie objektiv und sachlich und stimmten mit dem erstellten Polizeirapport vom 12. November 2018 überein. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung sinngemäss damit, dass die Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Kantonspolizisten und innerhalb des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gehandelt hätten. Sie seien irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, wobei Gefahr in Verzug herrsche, und die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde könne aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden.