4. Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Einstellungsverfügung auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Beschuldigten in den jeweiligen Einvernahmen vom 28. Mai 2020 ab. Die beiden Aussagen seien sowohl detailliert als auch in sich stimmig und nicht darauf abgezielt, den Sachverhalt zu beschönigen. Vielmehr seien sie objektiv und sachlich und stimmten mit dem erstellten Polizeirapport vom 12. November 2018 überein.