Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Kette durchzuschneiden. In der Wohnung hätten sie niemanden angetroffen und erst nach deren betreten eine zweite Nebentüre feststellen können. Auf Frage, weshalb sie keine Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde eingeholt hätten, sagte der Beschuldigte 2, als ihnen klar gewesen sei, dass jemand gehbehindert sei, und aufgrund der vorliegenden Anzeichen seien sie von Gefahr in Verzug ausgegangen; einer Meldung habe es somit nicht bedurft. Es gehe dabei um Sekunden;