Eine Passantin habe ausserdem informiert, dass der Anwohner gehbehindert sei, woraufhin sie sich entschlossen hätten, die Wohnung zu betreten. Da die Türe offen, jedoch mittels Vorhängeschloss von innen verschlossen gewesen sei, hätten sie angenommen, es müsse sich jemand in der Wohnung befinden. Es habe damals mehrere Hinweise dafür gegeben. Aufgrund der Information der Passantin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei für sie klar gewesen, dass Gefahr in Verzug herrsche und jemand in der Wohnung liegen könnte. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Kette durchzuschneiden.