Er sei jedenfalls bei einer vorgängigen Kontrolle nicht persönlich dabei gewesen. Die Frage, ob er damals davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Gefahr befinde, bejahte er. Es hätte nämlich sein können, dass jemand umgefallen sei und nicht mehr hätte aufstehen können. Schliesslich sagte er aus, dass er im Nachhinein trotz allem wieder so vorgehen würde. Rein rechtlich müsste vielleicht gesagt werden, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht angerufen zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass die Interventionen und ihr Verhalten zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen seien.