Das habe sie dazu veranlasst, die Wohnung zu betreten. Die Beschuldigten seien davon ausgegangen, dass eine Dringlichkeit vorgelegen habe und der Person in der Wohnung etwas passiert sei, weshalb sie die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht eingeholt hätten. Die Einholung der Zustimmung könne zwar relativ schnell gehen, jedoch habe er auch schon eine Viertelstunde warten müssen, wobei es auf die Tageszeit und Person ankomme. Das Wohl