Die vorgelegene Situation habe darauf hingedeutet, dass es dem Bewohner nicht gut gehe, weshalb einer der Beschuldigten versucht habe, die Türe zu öffnen. Diese sei jedoch nicht von aussen verschlossen, sondern nur mittels Vorhängeschloss von innen gesichert gewesen. Aufgrund dessen seien sie davon ausgegangen, dass sich eine Person in der Wohnung befinde. Ausserdem sei für sie von aussen nicht erkennbar gewesen, dass die Wohnung über einen zweiten Ausgang verfüge. Das habe sie dazu veranlasst, die Wohnung zu betreten.