3.2 Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 zusammengefasst aus, kurz vor dem besagten Einsatz habe er lediglich die Information betreffend Meldung wegen Ruhestörung bzw. andauerndem Hundegebell erhalten gehabt. Beim Eintreffen am Einsatzort habe er sodann das Hundegebell vor der Wohnung des Beschwerdeführers vernehmen können. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und einem ergebnislosen Telefonat mit dessen Mutter hätten sie einen erneuten Augenschein vorgenommen.