Die Eingangstüre war geschlossen (aber unverschlossen) und von innen mit einer Vorhängekette gesichert, welches die Beschuldigten mit einem Seitenschneider durchtrennten. Wie sich herausstellte, befand sich der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung und der angetroffene Zustand entsprach dem Normalzustand. 3.2 Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 zusammengefasst aus, kurz vor dem besagten Einsatz habe er lediglich die Information betreffend Meldung wegen Ruhestörung bzw. andauerndem Hundegebell erhalten gehabt.