Der Beschwerdeführer konnte telefonisch nicht erreicht werden, auch dessen kontaktierte Mutter konnte nicht weiterhelfen. Da aus Sicht der Beschuldigten nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankengeschichte) gut geht, und angesichts des festgestellten Zustands der Wohnung entschieden sie, diese zu betreten. Die Eingangstüre war geschlossen (aber unverschlossen) und von innen mit einer Vorhängekette gesichert, welches die Beschuldigten mit einem Seitenschneider durchtrennten.