382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Hintergrund der Strafanzeige ist ein Vorfall vom 11. September 2018. Dem Berichtsrapport vom 12. November 2018 zu Folge kam es um 22:30 Uhr zu einem Ausrücken der beiden Beschuldigten aufgrund der bei der Regionalen Einsatzzentrale Bern um 20:47 Uhr eingegangenen Meldung eines Nachbarn des Beschwerdeführers, wonach seit geraumer Zeit Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen sei.