In ihren Stellungnahmen beantragten beide Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 24. November 2020 stellte die Verfahrensleitung die Stellungnahmen der Parteien wechselseitig zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.