Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen am 21. September 2020 ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 6. Oktober 2020 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach jeweils zweimal gewährter Fristerstreckung reichten der Beschuldigte 2 am 20. November 2020 und der Beschuldigte 1 am 23. November 2020 eine Stellungnahme ein. In ihren Stellungnahmen beantragten beide Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.