Der stellvertretende Generalstaatsanwalt genehmigte am 1. September 2020 die Einstellungsverfügung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2020 wiederum Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen am 21. September 2020 ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme.