gerichts des Kantons Bern gelangte. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (BK 19 383) hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Strafverfahren zu eröffnen. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Sachbeschädigung. In der Folge wurden sowohl der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B._____