Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beiziehung eines Anwalts weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigte. Es lagen keine Schwierigkeiten irgendwelcher Art vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten hätten erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.