Der Umstand, dass offenbar ein reger Kontakt des Beschwerdeführers mit seinem Rechtsvertreter stattgefunden hat, lässt bei übersichtlichem Sachverhalt und fehlender beweismässiger oder rechtlicher Komplexität nicht darauf schliessen, dass der Beizug eines Anwalts aus objektiv begründetem Anlass erfolgte. 4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass sich die Beiziehung eines Anwalts weder durch die Schwere des Tatvorwurfs, die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigte.