Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Einvernahme mit Übersetzung des Beschwerdeführers auch von sich aus angeordnet hätte, wenn ihr ein unzureichendes Einvernahmeprotokoll ohne Übersetzung zugegangen wäre. Es ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Kantonspolizei Bern die erste Einvernahme von sich aus abgebrochen hat bzw. hätte. Zudem kann auch von einer Person mit geringem Bildungsniveau verlangt werden, dass sie auf entsprechende Frage selber vorbringt, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein.