8 10. Juni 2020 nicht vorgehalten wurde, dass sich die Tat aus den Überwachungskameraaufnahmen ergebe, sondern die Aufnahmen einzig der Klärung der Identität und der generellen Anwesenheit der Beteiligten dienten. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft eine neuerliche Einvernahme mit Übersetzung des Beschwerdeführers auch von sich aus angeordnet hätte, wenn ihr ein unzureichendes Einvernahmeprotokoll ohne Übersetzung zugegangen wäre.