Soweit er vorbringt, erst auf Intervention seines Anwalts sei bei der Visionierung der Überwachungskameraaufnahmen notiert worden, dass diese nichts den Beschwerdeführer Belastendes enthalten würden, ergibt sich diese Feststellung ohne Weiteres aus der Sichtung der Aufnahmen. Eine Rechtsvertretung war hierfür nicht erforderlich, zumal dem Beschwerdeführer gemäss Einvernahmeprotokoll vom