2014, N. 14a zu Art. 429 StPO). Auch dies spricht gegen einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. StPO bzw. die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe seine Rechte nur unter Beizug eines Rechtsvertreters gehörig wahrnehmen können, erweist sich als unbegründet. Soweit er vorbringt, erst auf Intervention seines Anwalts sei bei der Visionierung der Überwachungskameraaufnahmen notiert worden, dass diese nichts den Beschwerdeführer Belastendes enthalten würden, ergibt sich diese Feststellung ohne Weiteres aus der Sichtung der Aufnahmen.