Zur Klärung dieser Sachverhaltsfragen konnte einzig der Beschwerdeführer, nicht indes dessen Rechtsvertreter beitragen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.2). Unsicherheiten bezüglich des weiteren Verlaufs des Verfahrens, welche den Beizug eines Rechtsvertreters allenfalls als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheinen lassen würden, lagen keine vor. Ebenfalls hätte eine Übertretung wie die vorliegende keine Konsequenzen etwa zivil- oder administrativrechtlicher Art oder einen Strafregistereintrag nach sich gezogen (vgl. dazu WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14a