Auch rechtliche Schwierigkeiten boten sich im Strafverfahren von vornherein keine. Inwiefern eine «gewisse rechtliche Komplexität durch das vage Tatbestandselement der tätlichen sexuellen Belästigung» gegeben sein soll, ist nicht auszumachen und wurde vom Beschwerdeführer nicht erläutert. Wie dargetan wurde, waren im Strafverfahren lediglich die Fragen eines körperlichen Kontakts und die mögliche Absicht dahinter zu klären. Zur Klärung dieser Sachverhaltsfragen konnte einzig der Beschwerdeführer, nicht indes dessen Rechtsvertreter beitragen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 173 vom 11. Juni 2019 E. 6.2).