Dies umso mehr, als das Strafverfahren kurze Zeit nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers mangels Erhärtung eines Tatverdachts eingestellt wurde. In einer solchen Konstellation erscheint der Beizug eines Anwalts in der Regel nicht als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_387/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Auch rechtliche Schwierigkeiten boten sich im Strafverfahren von vornherein keine.