Die Kantonspolizei Bern stellte zwar einige Fragen, diese hielten sich gesamthaft betrachtet indes im Rahmen und waren nicht kompliziert. Gleichermassen lässt die Einreichung einer Gegenanzeige das vorliegende Verfahren nicht als komplex erscheinen (vgl. S. 4 f. der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft). Dies umso mehr, als das Strafverfahren kurze Zeit nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers mangels Erhärtung eines Tatverdachts eingestellt wurde.