7 xität resp. die Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliessen. Vorliegend galt es einzig, die Straf- und Zivilklägerin sowie den Beschwerdeführer einzuvernehmen und die Überwachungskameraaufnahmen zu sichten. Weitere Beweismassnahmen wurden nicht durchgeführt. Das Strafdossier besteht im Wesentlichen aus der Eröffnungsverfügung, dem Anzeigerapport und den Einvernahmeprotokollen. Der Aktenumfang ist geringfügig. Da keine Zeugen oder Auskunftspersonen zur Sache befragt werden mussten, blieb das Verfahren zudem übersichtlich und leicht nachvollziehbar.