Dass der Beschwerdeführer intellektuell nicht in der Lage gewesen sein soll, der Einvernahme zu folgen, lässt sich anhand des Einvernahmeprotokolls vom 10. Juni 2020 nicht erkennen (vgl. vielmehr Z. 69 ff.; 126 ff.; 346 ff. des Protokolls, wonach der Beschwerdeführer hinreichend klar seine Sicht der Dinge schilderte). Auch beweismässig sind keine Schwierigkeiten auszumachen. Eine Aussage- gegen-Aussage-Konstellation lässt nicht unweigerlich auf eine besondere Komple-