Dem im Raum stehenden Tatvorwurf der sexuellen Belästigung liegt kein komplexer Sachverhalt zugrunde. Sachverhaltsmässig ging es allein um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin im F.________(Schwimmbad) absichtlich mit der Hand am Körper berührt hat und gegebenenfalls an welcher Körperstelle. Hierbei handelte es sich um keine schwierige Fragestellung. Es waren auch keinerlei Schwierigkeiten betreffend den genauen Handlungsablauf auszumachen.