a StPO besteht. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist Folgendes: Die Staatsanwaltschaft hat gegenüber dem Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen sexueller Belästigung, angeblich begangen am 8. Dezember 2019, z.N. der Straf- und Zivilklägerin eröffnet. Beim Vorwurf der sexuellen Belästigung (Art. 198 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) handelt es sich um eine Übertretung, welche mit Busse geahndet wird.