a StPO besteht somit nicht nur in Fällen notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und in Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer beschuldigten Person in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn dem Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere zukommt. Zu berücksichtigen ist, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst.