Es treffe zu, dass der Rechtsvertreter nicht selber übersetzen oder den Sachverhalt schildern könne. Doch könne er darauf hinwirken, dass das Verfahren korrekt (d.h. mit Übersetzung) durchgeführt werde und die Beweismittel (namentlich die Kameraaufnahmen) richtig gewürdigt würden. Die Interventionen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hätten zur korrekten Durchführung des Verfahrens, der Aufklärung des Sachverhalts und der richtigen Würdigung der Beweismittel wesentlich beigetragen. Diese seien zur angemessen Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers nötig gewesen.