Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfassungsverletzungen überhaupt zu substantiieren […]. Die Beiziehung eines Anwalts rechtfertigt sich in casu, wie dargelegt, weder durch die Schwere des Tatvorwurfs noch durch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität des Falls noch durch die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers. Es lagen damit keine Schwierigkeiten vor, welche den Beizug eines Anwalts als sachlich geboten erscheinen lassen (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016 und 6B_1136/2018 vom 28. Februar 2019).