6. Die von der zuständigen Staatsanwaltschaft verfügte Nichtausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung vom 28. August 2020 erfolgte damit unter Beachtung der Regeln der Sachverhaltserhebung, der Beweiswürdigung sowie der Untersuchungsmaxime. Zudem wurden vorliegend, entgegen der weiteren Rügen der Beschwerdeschrift, weder die Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 Abs. 1 StPO noch die verfassungsmässigen Rechte von Art. 5, 36 und 9 BV verletzt. Bezeichnenderweise unterlässt es der Beschwerdeführer die geltend gemachten Verfassungsverletzungen überhaupt zu substantiieren […].