Ohnehin könnten Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Privatklägerin entstanden sind, nicht im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung abgegolten werden. Insgesamt bietet der vorliegende Fall also auch beweismässig keinerlei Schwierigkeiten, die den Beizug eines Rechtsvertreters als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheinen lassen würde. Es handelt sich damit geradezu um einen prototypischen Bagatellfall (vgl. dazu z.B. BK 2019 173 vom 11. Juni 2019).