Solche Verfahrenshandlungen sind auch durch eine Person mit geringem Bildungsstand ohne Weiteres bestreitbar und erfordern keine Rechtsvertretung. Die Erforderlichkeit der Einreichung einer Gegenanzeige ist zudem schlicht nicht ersichtlich, wurde doch auch dieses Verfahren, wegen Nichterfüllung der angezeigten Tatbestände, durch die zuständige Staatsanwaltschaft entschädigungslos eingestellt. Ohnehin könnten Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer im Verfahren gegen die Privatklägerin entstanden sind, nicht im Rahmen der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung abgegolten werden.