Da zudem keinerlei weitere Zeugen oder Auskunftspersonen zur Sache befragt wurden, blieb das Verfahren äusserst übersichtlich und leicht nachvollziehbar. Auch betreffend die Sichtung der Überwachungskameraaufnahmen ergeben sich keine weiteren Schwierigkeiten, dies insbesondere, als die angebliche Tat darauf gar nicht zu sehen war und die Aufnahmen lediglich zur Klärung der Identität sowie der generellen Anwesenheit der Beteiligten diente. Solche Verfahrenshandlungen sind auch durch eine Person mit geringem Bildungsstand ohne Weiteres bestreitbar und erfordern keine Rechtsvertretung.