Dabei verkennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Rechtsvertreter zur Klärung der widersprüchlichen Aussagen nichts beitragen konnte. Er allein konnte seine Sachverhaltswahrnehmung dartun und damit die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, welche nicht anwaltlich vertreten war, entkräften. Solche Aussage-gegen-Aussage Situationen sind geradezu typisch für einen Bagatellfall wie den vorliegenden (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2015 vom 24. Februar 2016). Da zudem keinerlei weitere Zeugen oder Auskunftspersonen zur Sache befragt wurden, blieb das Verfahren äusserst übersichtlich und leicht nachvollziehbar.