Dieser Umstand belegt, dass im vorliegenden Verfahren lediglich Sachverhaltsfragen abzuklären waren, zu deren Erhellung ein Rechtsvertreter nichts beitragen kann. 5. Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Fall sei aufgrund der widersprechenden Aussagen, des Sachbeweismaterials (namentlich der Überwachungskameraaufnahmen) sowie der Reaktion mit einer Gegenanzeige in beweismässiger Hinsicht durchaus komplex gewesen. Dabei verkennt der Beschwerdeführer den Umstand, dass sein Rechtsvertreter zur Klärung der widersprüchlichen Aussagen nichts beitragen konnte.