4 der rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten erkennbar sind. Nicht zuletzt wird die Einstellung insoweit begründet, dass die Klärung des Sachverhalts, durch die einmaligen Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Straf- und Zivilklägerin, den Tatverdacht nicht zu erhärten vermochte. Dieser Umstand belegt, dass im vorliegenden Verfahren lediglich Sachverhaltsfragen abzuklären waren, zu deren Erhellung ein Rechtsvertreter nichts beitragen kann.