Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei Verbrechen oder Vergehen schon allein der Beizug eines Rechtsvertreters als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden, wenn das Verfahren «bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird» (BGE 138 IV 197 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.5). Bei einer Übertretung wie der vorliegenden, die keinerlei gravierenden Folgen (wie bspw. einen Strafregistereintrag) nach sich gezogen hätte, ist daher die Unangemessenheit eines solchen Beizugs anzunehmen, gerade weil we-