Dass es zu zwei Einvernahmen gekommen ist, gründete lediglich in den sprachlichen Problemen des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend analog von einer Einstellung nach einer ersten Einvernahme ausgegangen werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann selbst bei Verbrechen oder Vergehen schon allein der Beizug eines Rechtsvertreters als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden, wenn das Verfahren «bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird» (BGE 138 IV 197 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.5).