Auch wenn die Frage der Angemessenheit ex ante zu beurteilen ist, wird aus der Tatsache, dass das Verfahren bereits nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, zudem der Bagatellcharakter des vorliegenden Falles offenbar. Dass es zu zwei Einvernahmen gekommen ist, gründete lediglich in den sprachlichen Problemen des Beschwerdeführers, weshalb vorliegend analog von einer Einstellung nach einer ersten Einvernahme ausgegangen werden kann.