Insbesondere lagen aufgrund der Sachlage keinerlei Unabwägbarkeiten über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor, die den Beizug eines Rechtsvertreters allenfalls als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheinen lassen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, insbesondere E. 2.3). Auch wenn die Frage der Angemessenheit ex ante zu beurteilen ist, wird aus der Tatsache, dass das Verfahren bereits nach der ersten (erfolgreich durchgeführten) Einvernahme des Beschwerdeführers durch die zuständige Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, zudem der Bagatellcharakter des vorliegenden Falles offenbar.