Wie dargelegt, mussten lediglich die Fragen eines Kontakts sowie eine mögliche Absicht dahinter geklärt werden. Die Klärung dieser Fragen stellte den Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht vor Schwierigkeiten. Insbesondere lagen aufgrund der Sachlage keinerlei Unabwägbarkeiten über den weiteren Verlauf des Verfahrens vor, die den Beizug eines Rechtsvertreters allenfalls als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erscheinen lassen würden (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013, insbesondere E. 2.3).