Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Fall von besonderer rechtlicher Komplexität gewesen sein soll. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach die Anschuldigung der sexuellen Belästigung «einen nicht unerheblichen Schweregrad» aufweise sowie ein «vages» Tatbestandselement darstelle, werden nicht weiter substantiiert und es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der Tatbestand der sexuellen Belästigung ein Sonderfall im Übertretungsstrafrecht darstellen soll. Wie dargelegt, mussten lediglich die Fragen eines Kontakts sowie eine mögliche Absicht dahinter geklärt werden.