Da die Verteidigung zur Klärung von Sachverhaltsfragen per se nichts beizutragen vermag, stellt sich der Beizug eines Rechtsvertreters unter den konkret gegebenen Umständen als nicht geboten beziehungsweise unangemessen heraus (vgl. dazu z.B. BK 2019 173 vom 11. Juni 2019, insbesondere E. 6.2). Ergänzend gilt es festzuhalten, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Einvernahme sprachlich zunächst nicht folgen konnte, vollumfänglich Rechnung getragen wurde, indem eine neue polizeiliche Einvernahme unter Beizug einer amtlichen Übersetzung durchgeführt wurde.